Wir sind gesetzlich verpflichtet, für unsere Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen der zuständigen Aufsichtsbehörde erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung.
Das für uns geltende Gebührensystem ist so konzipiert, dass nach Möglichkeit jedermann unabhängig von seinem Vermögen und dem Wert des konkreten Rechtsgeschäfts unsere Dienste in Anspruch nehmen kann. Das führt dazu, dass wir einige Amtstätigkeiten auch ohne eine kostendeckende Gebühr wahrnehmen. Durch andere Amtsgeschäfte mit höheren Geschäftswerten wird dies wieder kompensiert.
Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine. Gesonderte Gebühren für unsere Entwurfs- oder Beratungstätigkeit entstehen Ihnen also nur dann, wenn keine Beurkundung bei uns stattfindet.
In dieser Rubrik finden Sie konkrete Berechnungsbeispiele zu Notarkosten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Die dort aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus etwaigen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können keine Ansprüche hergeleitet werden.