A kauft von B eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 420.000,00 €. Der Käufer finanziert den gesamten Kaufpreis in Höhe von 420.000,00 € mit einem Darlehen der D-Bank. Zur Absicherung der D-Bank wird im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe des Kaufpreises in das Grundbuch eingetragen.
Für den Käufer fallen für die Beurkundung der Grundschuld Notarkosten in Höhe von 1.524,13 € an. Ferner entstehen Gerichtsgebühren. Die Kosten für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages entstehen zusätzlich (siehe hierzu „Kosten: Immobilienkaufvertrag“).
Da die Grundschuld in dem Berechnungsbeispiel im Rahmen eines Immobilienkaufs auf dem Kaufobjekt bestellt wird (sog. „Finanzierungsgrundschuld“), ist in der Beispielrechnung auch eine Betreuungsgebühr aufgeführt (siehe hierzu auch „Kosten: Immobilienkaufvertrag“)
Zu beachten ist, dass von der vorstehend beschriebenen Beurkundungsgebühr und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie nachstehend erläutert – allein vom Nennbetrag der Grundschuld abhängig und richten sich dabei nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.
Ist die Bestellung einer Rangbescheinigung erforderlich, können weitere Kosten anfallen. Siehe hierzu unseren Magazinbeitrag „Was ist eine Rangbescheinigung und was kostet sie?“. Ferner können – wie bei einer Finanzierungsgrundschuld – Nebengebühren anfallen (siehe hierzu oben).
Privatleute und Unternehmen nehmen aus vielen verschiedenen Gründen Kredite bei Finanzierungsinstituten auf. Zuvor wird jedoch seitens des Kreditinstituts eine Risikoprüfung durchgeführt. Je wahrscheinlicher die ordnungsgemäße Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kredits (Darlehens) ist, desto günstiger (billiger) ist der Kredit. Dabei spielt in erster Linie auch die Qualität der gegenüber der Bank gewährten Sicherheiten eine entscheidende Rolle. Die ideale Sicherheit für eine Bank ist oftmals der Grundbesitz. Ein als Sicherheit gegebenes Kraftfahrzeug bspw. verliert durch Zeitablauf und Gebrauch rasch an Wert und kann leicht zerstört werden; Grundeigentum ist dagegen in der Regel wertbeständig, die Fälle der Zerstörung sind selten und in der Regel auch durch entsprechende Versicherungen abgedeckt.
Grundschulden sind (wie Hypotheken) sog. Pfandrechte an Grundbesitz – kurz Grundpfandrechte. Sie ermöglichen dem Grundschuldgläubiger (der Bank, Bausparkasse, Sparkasse etc.) die Verwertung des (Pfand-) Grundbesitzes insbesondere für den Fall, dass ein ausgegebenes Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurückbezahlt (notleidend) wird, und zwar durch Versteigerung, also öffentlichen Zwangsverkauf auf Betreiben des Gläubigers durch das Amtsgericht an den Meistbietenden.
Maßgebend für den Wert einer Grundschuld als Sicherheit ist ihr Rang im Grundbuch. Die beste Sicherheit bietet stets eine Grundschuld, der keine anderen Rechte vorgehen. Dementsprechend lässt sich ein günstiger Darlehenszins vor allem dann aushandeln, wenn der Bank eine sog. erstrangige Grundschuld als Sicherheit angeboten wird. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was ist eine Rangbescheinigung und was kostet sie?“.
Als Grundpfandrecht muss die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen und regelmäßig notariell beurkundet werden. Die Notargebühren für die Bestellung einer Grundschuld (vollstreckbar) richten sich nach der Höhe des Nennbetrages der Grundschuld und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert und verbindlich festgelegt.
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