A und B gründen eine GmbH mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR. A wird zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und ihm wird im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (sog. Verbot des Insichgeschäfts) erteilt. A und B ist es wichtig, dass ihre Rechtsverhältnisse als Gesellschafter ausführlich geregelt sind, um Streitigkeiten im Gesellschafterkreis vorzubeugen. Hierzu wünschen sie insbesondere Satzungsbestimmungen dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile (ohne Zustimmung der Mitgesellschafter) veräußern kann und was im Falle des Versterbens eines Gesellschafters mit seinen Anteilen geschieht. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt daher nicht unter Verwendung des sog. Musterprotokolls für Gesellschaftsgründungen. Der Geschäftsführer unterzeichnet die Anmeldung der Gesellschaft sowie die Gesellschafterliste und beauftragt den Notar, die Anmeldung der Gesellschaft und die Gesellschafterliste nach Erhalt der Bestätigung über Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsregister einzureichen.
Für den gesamten Gründungsprozess (Vorbereitung aller erforderlichen Entwürfe, Beurkundung der Gründungsurkunde, Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung, Vollzug der Urkunden) fallen Notargebühren von insgesamt 858,19 € an.
Zu beachten ist, dass von den hier beschriebenen Beurkundungsgebühren und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie nachstehend erläutert – allein vom Wert des Stammkapitals der Gesellschaft abhängig und richten sich dabei nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.
A gründet eine GmbH mit dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststammkapital von 25.000,00 EUR. A wird zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und ihm wird im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (sog. Verbot des Insichgeschäfts) erteilt. A ist es wichtig, dass die Gesellschaft eine vollständige Satzung erhält. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt daher nicht unter Verwendung des sog. Musterprotokolls für Gesellschaftsgründungen. Der Geschäftsführer unterzeichnet die Anmeldung der Gesellschaft sowie die Gesellschafterliste und beauftragt den Notar, die Anmeldung der Gesellschaft und die Gesellschafterliste nach Erhalt der Bestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsregister einzureichen.
Für den gesamten Gründungsprozess (Vorbereitung aller erforderlichen Entwürfe, Beurkundung der Gründungsurkunde, Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung, Vollzug der Urkunden) fallen Notargebühren von insgesamt 812,52 EUR an.
@todo: INSERT CALCULATORZu beachten ist, dass von den hier beschriebenen Beurkundungsgebühren und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie nachstehend erläutert – allein vom Wert des Stammkapitals der Gesellschaft abhängig und richten sich dabei nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.
A gründet eine UG mit einem Stammkapital von 500,00 EUR. A wird zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und ihm wird im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (sog. Verbot des Insichgeschäfts) erteilt. Für A spielt es keine Rolle, ob die Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern ausführlich geregelt sind; es geht ihm vielmehr darum, unkompliziert und möglichst kostengünstig zu gründen. Aus diesem Grund erfolgt die Gründung der Gesellschaft unter Verwendung des sog. Musterprotokolls. Der Geschäftsführer unterzeichnet die Anmeldung der Gesellschaft sowie das Musterprotokoll beauftragt den Notar, die Anmeldung der Gesellschaft und das Musterprotokoll nach Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals beim Handelsregister einzureichen.
Für den gesamten Gründungsprozess (Vorbereitung aller erforderlichen Entwürfe, Beurkundung der Gründungsurkunde, Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung, Vollzug der Urkunden) fallen Notargebühren von insgesamt 177,39 EUR an.
@todo: INSERT CALCULATORZu beachten ist, dass von den hier beschriebenen Beurkundungsgebühren und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie nachstehend erläutert – allein vom Wert des Stammkapitals der Gesellschaft abhängig und richten sich dabei nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.
Sie möchten sich selbstständig machen und möchten nicht mit Ihrem privaten Vermögen haften? In diesem Fall bietet es sich häufig an, eine eigene Unternehmung zu gründen. Die in diesem Szenario oftmals gewählte Gestaltung führt zur Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Durch die Gründung einer GmbH schaffen Sie eine neue Rechtsperson, über die zukünftige Geschäfte angebahnt, abgeschlossen und abgewickelt werden können, so dass künftig auch allein die Gesellschaft mit ihrem Vermögen für etwaige Verbindlichkeiten einzustehen hat. Wie der Name schon vermuten lässt, ist im Falle der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Haftung der Gesellschaft betragsmäßig in der Regel beschränkt und zwar auf das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft. Dieses muss – bei Gründung einer GmbH – mindestens 25.000,00 EUR betragen. Kann aber zunächst auch nur zur Hälfte, d.h. in Höhe von 12.500,-- EUR, eingezahlt werden.
Die „kleine Schwester“ der GmbH ist die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz UG (haftungsbeschränkt) (nachstehend kurz „UG“ genannt). Für die UG gelten die Bestimmungen für die GmbH im Wesentlichen entsprechend, wobei der Gesetzgeber geringere Anforderungen an die Aufbringung des Stammkapitals stellt und eine Gründung bereits mit einem Stammkapital von 1,00 EUR zulässt. Dafür ist ein gewisser Anteil des jährlichen Überschusses „zurückzulegen“, um das Stammkapital der UG auszubauen und diese später nach Möglichkeit in eine GmbH „umzuwandeln“.
Die Gründung einer GmbH/UG (haftungsbeschänkt) kann durch eine Person oder mehrere Personen erfolgen und setzt die notarielle Beurkundung des Gründungsakts voraus. Der Notar unterstützt Sie in diesem Zusammenhang hinsichtlich des gesamten Gründungsakts: Er berät Sie im Hinblick auf die Wahl und Ausgestaltung der richtigen Rechtsform Ihrer Gesellschaft (siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Ich möchte mich selbstständig machen. Was ist die richtige Rechtsform für mein Unternehmen?“), bereitet alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente für das Handelsregisterverfahren für Sie vor (Gesellschafterbeschlüsse zur Gründung, Satzung, Handelsregisteranmeldung, Gesellschafterliste), meldet Ihre Gesellschaft beim Handelsregister für Sie an und führt weitere Korrespondenz bspw. mit dem Finanzamt. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei auch die Ausgestaltung des für Sie passenden Gesellschaftsvertrages, der die Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern regelt und damit zur Streitvermeidung zwischen den Mitgesellschaftern und zukünftiger Rechtssicherheit maßgeblich beiträgt. Der Notar erklärt Ihnen im Rahmen des Beurkundungsprozesses alle wesentlichen Meilensteine bei der Unternehmensgründung und unterstützt Sie, bis das registerrechtliche Gründungsverfahren mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister abgeschlossen ist. Teil des Prozesses ist insbesondere auch die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister, die vollständig elektronisch erfolgt. Hierfür existiert eine eigene Schnittstelle zwischen Notaren und Gerichten, um alle Informationen elektronisch auszutauschen und dadurch die Verfahrensdauer bis zur Eintragung einer Gesellschaft erheblich zu verkürzen. Im Normalfall kann der Gründungsprozess der Gesellschaft mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden, wenn das Stammkapital und angefordert Gerichtskostenvorschüsse umgehend eingezahlt werden und die postalische Erreichbarkeit der Gesellschaft durch das Registergericht sichergestellt wird.
Die Gründung der Gesellschaft hat in beurkundeter Form zu erfolgen, wobei der Gesetzgeber neben der Gründung in Präsenzform auch die Möglichkeit einer Online-Gründung geschaffen hat. Zum näheren Verfahren im Falle einer Online-Gründung siehe https://online-verfahren.notar.de/ov/home. Unsere Erläuterung in dieser Rubrik beziehen sich allein auf die Gründung im Präsenzverfahren. Sollten Sie an einer Online-Gründung interessiert sein und hierzu weitere Fragen haben, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Die Kosten für die notariellen Dienstleistungen bei der Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) richten sich nach den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Die Kosten für die notarielle Beurkundung der Gründung und deren weiteren Vollzugs hängen danach im Wesentlichen davon ab, mit welchem Stammkapital die Gesellschaft gegründet werden soll, wie viele Gesellschafter die Gesellschaft gründen und welche weiteren Tatsachen von den Gesellschaftern beschlossen und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Eine Kostenprivilegierung sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, dass die Gründung der Gesellschaft unter Verwendung des sog. Musterprotokolls für Gesellschaftsgründungen erfolgt. Bei einer Gründung einer Gesellschaft unter Verwendung des Musterprotokolls handelt es sich um eine vereinfachte, beschleunigte und damit auch kostengünstigere Art der Gründung, die jedoch mit gewissen Nachteilen einhergeht (bspw. ist der Gesellschaftsvertrag und die Ausgestaltung der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer zwingend vorgegeben).
Die Notarkosten sind unabhängig von der konkreten Art der Gründung jeweils nach den Bestimmungen des GNotKG verbindlich festgelegt und von allen Notaren gleichermaßen zu beachten. Die Gründung einer Gesellschaft kostet somit bei jedem Notar gleich viel oder gleich wenig.
Zögern Sie nicht, uns direkt anzusprechen. Unser Notariat befindet sich in verkehrsgünstiger Lage von Bergisch Gladbach.