Ein Erbschein bescheinigt, durch wen ein Verstorbener beerbt wurde. Er enthält also eine amtliche Auflistung der Erben. Ein Erschein genießt „guten Glauben“. Das heißt, dass sich Dritte im Rechtsverkehr auf den Inhalt des Erbscheins verlassen dürfen.
Ein Erbschein ist daher häufig erforderlich, um sich als Erbe (z.B. gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen) auszuweisen und die erforderlichen Nachlassangelegenheiten zu regeln. Gegen Vorlage des Erbscheins können die Erben auch beim Grundbuchamt beantragen, anstelle des verstorbenen Erblassers als neue Eigentümer des geerbten Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen zu werden.
Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich. Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen, in dem die Erben namentlich benannt sind und die Erbeinsetzung auch nicht unter eine Bedingung gestellt ist, ersetzt das notarielle Testament den Erbschein als amtlichen Erbnachweis.
Existiert ein handschriftliches Testament, in dem die Erben namentlich und bedingungslos benannt sind, und befindet sich keine im Handelsregister eingetragene Firma und auch kein Grundbesitz im Nachlass, bedarf es in vielen Fällen ebenfalls keines Erbscheins. Dies gilt insbesondere bei der Abwicklung der im Nachlass befindlichen Konten und Depots gegenüber Banken.