Die Berechnung von Notarkosten
Die Gebührentabelle für die Berechnung von Notargebühren finden Sie in Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG): https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html
Maßgeblich für die Berechnung der Notargebühren ist die darin enthaltene Tabelle B.
Der Blick in die Tabelle gibt Ihnen aber allenfalls einen ersten Anhaltspunkt für die Höhe der Notargebühren. Denn die Berechnung von Notargebühren ist eine komplexe Angelegenheit, der ein ausführliches Regelwerk, das Gerichts- und Notarkostengesetz, zugrunde liegt.
Wir können Ihnen im Rahmen dieses Beitrags daher nur einen groben Überblick über die Zusammensetzung von Notarkosten auf Grundlage von Anlage 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geben, der eine individuelle Kostenauskunft nicht ersetzten kann:
In den meisten Fällen setzt sich die Rechnung des Notars aus mehreren verschiedenen Gebührentatbeständen zusammen.
Am Anfang der Berechnung der Notargebühren steht immer die Frage, mit welchem "Hebesatz" ein Rechtsgeschäft abzurechnen ist. Der Hebesatz wird dann mit dem jeweiligen Geschäftswert entsprechenden Gebührenwert multipliziert. Das Ergebnis dieser Rechenoperation ist dann die geschuldete Notargebühr.
Die Beurkundung von Verträgen, z.B. für der Kauf eines Hauses, sind, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, mit einer doppelten Notargebühr (sogenannte "2,0 Gebühr") zu vergüten. Das bedeutet, dass die in der Tabelle B angegebenen Gebührensätze verdoppelt werden.
Einseitige Rechtsgeschäfte, wie z.B. Erbscheinsanträge, Einzeltestamente oder Vollmachten, lösen eine einfache (sogenannte "1,0 Gebühr") gemäß Tabelle B der Gebührentabelle aus.
Mit der Beurkundungsgebühr sind folgende notarielle Tätigkeiten abgegolten: Die Beratung zu dem betreffenden Rechtsgeschäft, der Entwurf der Urkunde und die Beurkundungsverhandlung (siehe hierzu auch unseren Beitrag „Was kostet ein Beratungsgespräch beim Notar?“).
In vielen Fällen, insbesondere bei der Abwicklung von Verträgen, hat der Notar aber noch weitere Aufgaben zu erfüllen, in dem er den beurkundeten Vertrag abwickelt. Beim Immobilienkauf gehört es z.B. regelmäßig zu den Aufgaben des Notars abwicklungsspezifische Korrespondenz mit dem Finanzamt, Banken und Behörden zu führen, den Käufer nach Durchführung notarieller Vorbereitungshandlungen zur Zahlung des Kaufpreises aufzufordern und die Kaufpreiszahlung zu überwachen. Hierfür fallen dann weitere notarielle "Nebengebühren" an (vgl. dazu - hier Verlinkung auf Artikel Vollzugs/Treuhand/Betreuungsgebühren). Diese Nebengebühren belaufen sich im Regelfall auf eine halbe Gebühr (sog. "0,5 Gebühr") gemäß Tabelle B der Gebührentabelle. Wobei bei der Abwicklung eines üblichen Immobilienkaufvertrages im Regelfall gleichzeitig mehrere verschiedene Nebengebühren mit jeweils einer halben Gebühr gemäß Tabelle B der Gebührentabelle anfallen.
Schließlich kommen bei einigen Rechtsgeschäften weitere Gebühren für die Durchführung eines elektronischen Registervollzugs sowie allgemeine Auslagen für Papier, Post, Telekommunikation, Registereinsichten etc. hinzu.
Schließlich bleibt die Frage, mit welchem Gegenstandswert einzelne Rechtsgeschäfte abzurechnen sind. Bei Kaufverträgen stellt der gezahlte Kaufpreis im Regelfall den Gegenstandswert dar. Bei anderen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Testamenten oder Eheverträgen, bildet das sogenannte "modifizierte Reinvermögen" den Gegenstandwert der Urkunde (vgl. dazu - hier Verlinkung auf Artikel "Was kostet ein notarielles Testament"). Bei einem Erbscheinsantrag ist wiederum der Wert des Nachlasses maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Geschäftswert.
Bitte beachten Sie zum Thema Notarkosten abschließend noch Folgendes: Das Gerichts- und Notarkostengesetz gibt dem Notar bindende Vorgaben für die Erstellung seiner Kostenrechnungen. In den meisten Fällen steht dem Notar dabei keinerlei Ermessensspielraum zu. Die gesetzeskonforme Abrechnung der Notargebühren stellt eine der zentralen notariellen Dienstpflicht dar, deren genaue Einhaltung im Rahmen von Kostenprüfungen durch das zuständige Landgericht in regelmäßigen Abständen-überprüft wird.